Deine Weiterbildung Pflegeberater nach § 7a SGB XI
Die Pflegeberatung ist im Sozialgesetzbuch XI, § 7a verankert. Seit 2009 besteht ein Rechtsanspruch auf unabhängige und individuelle Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Pflegeberatung beruht auf Freiwilligkeit und will Antragsteller von Pflegeleistungen über die verschiedenen Leistungsansprüche aufklären. Pflegeberater sind mit den Sozialleistungen und Hilfeangeboten vertraut und können mit den Betroffenen individuelle Versorgungspläne erstellen. Sie arbeiten selbstständig oder sind angestellt, z. B. bei Pflegekassen, Pflegestützpunkten oder speziellen Beratungsstellen. Pflegeberater bieten ihre Leistungen in persönlichen oder telefonischen Gesprächen an. Die Aufgaben umfassen neben einer Erstberatung und der Ermittlung des individuellen Unterstützungsbedarfes weitergehende Informationen und Hilfen. Dazu gehören gesundheitsfördernde, präventive oder rehabilitative Maßnahmen, soziale und pflegerische Angebote oder finanzielle Unterstützungsleistungen. Außerdem beraten Pflegeberater zu Pflegehilfsmitteln oder notwendigen Änderungen im Wohnumfeld. Sie unterstützen auch bei der Beantragung von Pflegegutachten oder der Suche nach passenden Pflegeangeboten in Pflegeeinrichtungen oder zu Hause. Eine Pflegeberater Weiterbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um diese Aufgaben professionell zu erfüllen. Wichtig: Nach Empfehlung des Spitzenverbands der GKV (Gesetzliche Krankenversicherungen) muss eine Grundqualifikation im pflegerischen oder sozialen Bereich sowie praktische Pflegeerfahrung vorliegen. Die praktische Berufserfahrung in der Pflege muss vor Abschluss der Pflegeberater Weiterbildung nachgewiesen werden. Liegt diese nicht vor, ist vor Erhalt des Zertifikates ein 9-tägiges Praktikum in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zu absolvieren. Pflegeberater nach § 7a SGB XI sind berechtigt Pflegeberatung in der Häuslichkeit - also nach § 37,3 SGB XI - durchzuführen. Für die Teilnahme an der Pflegeberater Weiterbildung können 40 Fortbildungspunkte für die Registrierung beruflich Pflegender angerechnet werden.
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Die Pflegeberatung ist im Sozialgesetzbuch XI, § 7a verankert. Seit 2009 besteht ein Rechtsanspruch auf unabhängige und individuelle Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Pflegeberatung beruht auf Freiwilligkeit und will Antragsteller von Pflegeleistungen über die verschiedenen Leistungsansprüche aufklären. Pflegeberater sind mit den Sozialleistungen und Hilfeangeboten vertraut und können mit den Betroffenen individuelle Versorgungspläne erstellen. Sie arbeiten selbstständig oder sind angestellt, z. B. bei Pflegekassen, Pflegestützpunkten oder speziellen Beratungsstellen. Pflegeberater bieten ihre Leistungen in persönlichen oder telefonischen Gesprächen an. Die Aufgaben umfassen neben einer Erstberatung und der Ermittlung des individuellen Unterstützungsbedarfes weitergehende Informationen und Hilfen. Dazu gehören gesundheitsfördernde, präventive oder rehabilitative Maßnahmen, soziale und pflegerische Angebote oder finanzielle Unterstützungsleistungen. Außerdem beraten Pflegeberater zu Pflegehilfsmitteln oder notwendigen Änderungen im Wohnumfeld. Sie unterstützen auch bei der Beantragung von Pflegegutachten oder der Suche nach passenden Pflegeangeboten in Pflegeeinrichtungen oder zu Hause. Eine Pflegeberater Weiterbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um diese Aufgaben professionell zu erfüllen. Wichtig: Nach Empfehlung des Spitzenverbands der GKV (Gesetzliche Krankenversicherungen) muss eine Grundqualifikation im pflegerischen oder sozialen Bereich sowie praktische Pflegeerfahrung vorliegen. Die praktische Berufserfahrung in der Pflege muss vor Abschluss der Pflegeberater Weiterbildung nachgewiesen werden. Liegt diese nicht vor, ist vor Erhalt des Zertifikates ein 9-tägiges Praktikum in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zu absolvieren. Pflegeberater nach § 7a SGB XI sind berechtigt Pflegeberatung in der Häuslichkeit - also nach § 37,3 SGB XI - durchzuführen. Für die Teilnahme an der Pflegeberater Weiterbildung können 40 Fortbildungspunkte für die Registrierung beruflich Pflegender angerechnet werden.
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