Nachtdienst Pflege: Gesetze zu Ruhezeiten, Pausen und Zuschlägen
Autor: Kathlen EisenmengerVeröffentlicht am 24. Oktober 2026Zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2026
Für den Nachtdienst in der Pflege gilt vor allem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es begrenzt Deine Nachtschicht auf acht Stunden, mit Ausgleich auf zehn, und verlangt für Nachtarbeit einen Zuschlag oder bezahlte freie Tage. Der neue Schichtplan hängt aus: fünf Nächte am Stück, danach direkt ein Spätdienst. Ob das erlaubt ist, kannst Du mit den Regeln zu Pausen, Ruhezeit und Zuschlag selbst prüfen.
Nachtarbeit ist nach § 2 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst.
Ein Nachtdienst darf höchstens acht Stunden dauern, mit Ausgleich innerhalb eines Monats bis zu zehn Stunden, länger nur auf Grundlage eines Tarifvertrags oder kirchlicher Regelungen.
Nach dem Nachtdienst stehen Dir grundsätzlich elf Stunden Ruhezeit zu, die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit späterem Ausgleich auf zehn Stunden verkürzen dürfen.
Ohne Tarifvertrag hält das Bundesarbeitsgericht in der Regel 25 Prozent Nachtzuschlag für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.
Eine gesetzliche Höchstzahl an Nachtdiensten in Folge gibt es nicht, die AWMF-Leitlinie empfiehlt höchstens drei Nachtschichten hintereinander.
Welche Gesetze gelten für den Nachtdienst in der Pflege?
Die wichtigste Grundlage für den Nachtdienst in der Pflege ist das Arbeitszeitgesetz. Es gilt für Pflegekräfte im Krankenhaus, im Pflegeheim und im ambulanten Dienst gleichermaßen. Ergänzende Regelungen enthalten Tarifverträge, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, das Einkommensteuergesetz, das Mutterschutzgesetz und das Heimrecht der Länder.Der Begriff Nachtarbeit ist in § 2 Arbeitszeitgesetz genau festgelegt. Die Nachtzeit reicht von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Ein typischer Nachtdienst von 21 bis 6.30 Uhr ist also immer Nachtarbeit, ein Spätdienst bis 23.30 Uhr nicht.Als Nachtarbeitnehmer giltst Du, wenn Du normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistest oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitest. Viele Schutzrechte aus § 6 ArbZG gelten nur für diese Gruppe. Dauernachtwachen erfüllen die Voraussetzung in der Regel, eine Nachtwache im Minijob mit wenigen Nächten pro Jahr dagegen nicht immer.Drei Grundbegriffe aus § 2 ArbZG entscheiden darüber, welche Regeln für Dich gelten:
Begriff
Definition nach ArbZG
Beispiel aus der Pflege
Nachtzeit
23 bis 6 Uhr
gilt in jeder Einrichtung gleich
Nachtarbeit
mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit
Nachtdienst von 21 bis 6.30 Uhr
Nachtarbeitnehmer
Wechselschicht mit Nachtarbeit oder mind. 48 Nächte pro Jahr
Dauernachtwache, Pflegekraft im Dreischichtsystem
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Arbeitszeit im Nachtdienst: 8 Stunden, 10 Stunden und Tarifausnahmen
Ein Nachtdienst darf nach § 6 Abs. 2 ArbZG höchstens acht Stunden werktäglich dauern. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist erlaubt, wenn Du innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Schnitt nicht über acht Stunden pro Werktag kommst. Für Tagdienste gilt mit sechs Monaten ein deutlich längerer Ausgleichszeitraum (§ 3 ArbZG).In der Praxis dauern trotzdem viele Nachtdienste zehn Stunden oder länger. Möglich macht das § 7 ArbZG. Tarifverträge dürfen Dienste über zehn Stunden hinaus verlängern, wenn regelmäßig viel Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Eine feste Grenze wie zwölf Stunden steht nicht im Gesetz, sie ergibt sich erst aus dem jeweiligen Tarifvertrag.Auch ohne eigene Tarifbindung sind Abweichungen möglich. Dein Arbeitgeber kann einen passenden Tarifvertrag per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag übernehmen (§ 7 Abs. 3 ArbZG). Kirchliche Träger dürfen über ihre Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen (§ 7 Abs. 4 ArbZG).Bei solchen langen Diensten greift eine zweite Grenze: Im Durchschnitt von zwölf Monaten darfst Du höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Prüfe als Dauernachtwache deshalb auch die Jahresübersicht und nicht nur den Schichtplan des Monats.
Pausen im Nachtdienst nach § 4 ArbZG
Auch im Nachtdienst hast Du Anspruch auf Pausen: bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Du kannst die Pausen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufteilen. Länger als sechs Stunden am Stück dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Pause arbeiten.Das Gesetz verlangt Ruhepausen, die im Voraus feststehen. Eine Pause ist arbeitsrechtlich eine Unterbrechung, in der Du weder arbeitest noch Dich zur Arbeit bereithalten musst. Wer als einzige Nachtwache Klingel und Telefon im Blick behalten muss, hat in dieser Zeit deshalb in der Regel keine echte Pause, denn eine Pause setzt voraus, dass Du frei über die Zeit verfügen kannst (BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 157/09).In der Pflegepraxis ist das bei Einzelnachtwachen ein häufiges Problem. Sprich mit Deiner Pflegedienst- oder Wohnbereichsleitung, welche Lösungen es für Deine Pause gibt, etwa eine Kollegin aus dem Nachbarbereich. Eine Pause, die Du nicht nehmen konntest, sollte in der Zeiterfassung sichtbar sein und nicht stillschweigend abgezogen werden.
Ruhezeiten: Was § 5 ArbZG für Pflegeeinrichtungen erlaubt
Nach Deinem Nachtdienst stehen Dir mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen diese Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG um bis zu eine Stunde verkürzen. Dein Arbeitgeber muss Dir dafür innerhalb eines Monats eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden geben.Ein Beispiel: Endet Dein Nachtdienst um 6.30 Uhr, darfst Du regulär erst ab 17.30 Uhr wieder arbeiten, mit Verkürzung frühestens ab 16.30 Uhr. Ein Wechsel aus der Nacht in den Frühdienst desselben Tages ist damit ausgeschlossen. Tarifverträge dürfen die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen weiter verkürzen (§ 7 ArbZG).Rufbereitschaft hat eine Sonderregel. Wirst Du während der Rufbereitschaft kurz gerufen, darf Dein Arbeitgeber die Ruhezeit später ausgleichen. Das gilt, solange die Einsätze höchstens die Hälfte der Ruhezeit ausmachen (§ 5 Abs. 3 ArbZG).So unterscheiden sich die allgemeinen Regeln von den Ausnahmen für Pflegeeinrichtungen:
Regel
Allgemein
Krankenhaus und Pflegeeinrichtung
Pausen (§ 4)
30 Min. bei mehr als 6 Std., 45 Min. bei mehr als 9 Std.
keine Ausnahmen
Ruhezeit (§ 5)
mindestens 11 Stunden
10 Stunden, per Tarifvertrag weitere Abweichungen
Ausgleich der Verkürzung
entfällt
andere Ruhezeit von mind. 12 Std. innerhalb eines Monats
Schichtlänge Nacht (§ 6)
8 Std., bis 10 Std. mit Ausgleich
länger nur per Tarifvertrag oder kirchlicher Regelung
Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Pflege?
Ohne Tarifvertrag sind laut Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Regel 25 Prozent Nachtzuschlag angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Eine feste Prozentzahl für den Nachtzuschlag schreibt das Arbeitszeitgesetz nicht vor. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen „angemessenen“ Zuschlag oder Freizeitausgleich in Form bezahlter freier Tage. Das BAG hat diesen Rahmen am 9. Dezember 2015 konkretisiert (10 AZR 423/14).Bei kommunalen Arbeitgebern gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), für Krankenhäuser mit einem eigenen Besonderen Teil, bei Landeseinrichtungen der TV-L. Im TVöD zählt die Zeit von 21 bis 6 Uhr als Nachtarbeit, der Zeitzuschlag beträgt 20 Prozent (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 TVöD). Die Tarifeinigung 2025 hat diesen Satz laut Haufe nicht verändert, erhöht wurden zum 1. Juli 2025 die Schicht- und Wechselschichtzulagen. Kirchliche Träger zahlen nach eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) wie der AVR Caritas oder der AVR Diakonie.Ein Teil des Zuschlags bleibt steuer- und abgabenfrei. Nach § 3b Einkommensteuergesetz sind Nachtzuschläge für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Hast Du vor 0 Uhr begonnen, gilt von 0 bis 4 Uhr eine Grenze von 40 Prozent. Der Grundlohn zählt dabei höchstens mit 50 Euro pro Stunde, sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge laut AOK nur bis 25 Euro Grundlohn.Die wichtigsten Zuschlagsregeln im Vergleich (Stand Oktober 2026, Quellen siehe oben):
Grundlage
Zeitraum
Höhe
ArbZG ohne Tarifvertrag
23 bis 6 Uhr
„angemessen“, laut BAG meist 25 %
BAG bei Dauernachtarbeit
23 bis 6 Uhr
in der Regel 30 %
TVöD
21 bis 6 Uhr
20 % Zeitzuschlag
§ 3b EStG (Steuerfreiheit)
20 bis 6 Uhr
bis 25 %, 0 bis 4 Uhr bis 40 % bei Beginn vor 0 Uhr
Gesundheitsschutz: Untersuchung, Wechsel in den Tagdienst und Nächte in Folge
Als Nachtarbeitnehmer hast Du drei besondere Schutzrechte: eine arbeitsmedizinische Untersuchung, unter Umständen den Wechsel in den Tagdienst und Nachtschichten, die nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen geplant sind. Die Untersuchung steht Dir vor Beginn der Nachtarbeit und danach alle drei Jahre zu, ab 50 Jahren jedes Jahr (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Die Kosten trägt Dein Arbeitgeber.Einen Tagesarbeitsplatz kannst Du nach § 6 Abs. 4 ArbZG in drei Fällen verlangen:
Eine arbeitsmedizinische Feststellung zeigt, dass Nachtarbeit Deine Gesundheit gefährdet.
Ein Kind unter 12 Jahren lebt in Deinem Haushalt und kann von niemand anderem im Haushalt betreut werden.
Du versorgst einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen, den kein anderes Haushaltsmitglied versorgen kann.
Dein Arbeitgeber kann nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Das schützt vor allem Familien mit kleinen Kindern.Wie viele Nachtdienste am Stück erlaubt sind, regelt kein Gesetz. § 6 Abs. 1 ArbZG verlangt nur eine Gestaltung der Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Die AWMF-Leitlinie Schichtarbeit der medizinischen Fachgesellschaften (Stand August 2021, formale Gültigkeit bis Oktober 2025, eine Neufassung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor) empfiehlt höchstens drei Nachtschichten in Folge und schnell vorwärts rotierende Schichten: Früh, Spät, Nacht.Nachtarbeit verschiebt Deinen Arbeitsrhythmus gegen die innere Uhr. Die Internationale Krebsforschungsagentur IARC stuft Nachtschichtarbeit seit 2019 als „wahrscheinlich krebserregend“ ein (Gruppe 2A), nennt die Evidenz beim Menschen aber begrenzt. Wie Du langfristig aus dem Schichtsystem herauskommst, zeigt unser Artikel Pflege ohne Schichtdienst.
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Besondere Regeln für Schwangere, Auszubildende und Jugendliche
Für Schwangere, Auszubildende und Jugendliche gelten im Nachtdienst strengere Regeln als das Arbeitszeitgesetz. Schwangere und stillende Frauen dürfen zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht arbeiten (§ 5 Mutterschutzgesetz, MuSchG). Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist nur mit behördlicher Genehmigung möglich.Dafür stellt der Arbeitgeber einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde. Nach § 28 MuSchG muss die Frau ausdrücklich zustimmen, ein ärztliches Zeugnis darf nicht dagegen sprechen und eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein. Lehnt die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt der Antrag als genehmigt.Auszubildende zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildung mindestens 80 und höchstens 120 Stunden Nachtdienst unter unmittelbarer Aufsicht leisten. Das regelt § 1 Abs. 6 PflAPrV, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe. Sind sie noch keine 18 Jahre alt, greift zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz.Für diese Personengruppen gilt nachts:
Personengruppe
Regel im Nachtdienst
Grundlage
Schwangere und Stillende
kein Einsatz von 20 bis 6 Uhr, bis 22 Uhr nur mit Genehmigung
§ 5 und § 28 MuSchG
Jugendliche unter 18
6 bis 20 Uhr, ab 16 im Schichtbetrieb bis 23 Uhr
§ 14 JArbSchG
Auszubildende Pflegefachkräfte
in der Regel 80 bis 120 Std. Nachtdienst unter Aufsicht
§ 1 Abs. 6 PflAPrV
Besetzung in der Nacht: Pflegepersonaluntergrenzen und Heimrecht
Im Krankenhaus legt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) fest, wie viel Pflegepersonal nachts mindestens da sein muss. Laut § 6 PpUGV (Fassung vom 4. November 2025) darf eine Pflegekraft nachts zum Beispiel höchstens 3 Patienten auf der Intensivstation versorgen, 10 in der allgemeinen Pädiatrie, 20 in der Geriatrie und 22 in der Inneren Medizin.In Pflegeheimen gibt es keine bundesweiten Vorgaben zur Nachtbesetzung. Das Heimrecht der Länder verlangt meist nur, dass nachts ständig mindestens eine Fachkraft anwesend ist. In Nordrhein-Westfalen kritisierte der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK Nordwest) im April 2026 in seiner Stellungnahme zum laufenden Anhörungsverfahren, dass der Entwurf zur neuen WTG-DVO zwar die Mindestanwesenheit einer Fachkraft auch nachts vorsieht (§ 14 Abs. 4), aber weiterhin keine quantitativen Anwesenheitsquoten enthält, die die Personalstärke an die Bewohnerzahl koppeln; laut einer vom Verband zitierten Umfrage aus 2023 war rund 39 Prozent der Befragten im letzten Nachtdienst allein verantwortlich.Fühlst Du Dich als Nachtwache dauerhaft für zu viele Bewohner allein verantwortlich, kannst Du Deine Leitung schriftlich mit einer Überlastungsanzeige informieren. Sie dokumentiert die Probleme und zeigt, dass Du auf Risiken für die Versorgung hingewiesen hast.
Was ändert sich 2026 am Arbeitszeitgesetz?
Stand 19. Oktober 2026 ist die Reform des Arbeitszeitgesetzes geplant, aber nicht beschlossen. Ein am 18. Juni 2026 bekannt gewordener Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass Tarifparteien eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren dürfen. Ohne Tarifbindung bliebe § 3 ArbZG laut Entwurf unverändert (Freshfields, Juni 2026). Noch Anfang Oktober 2026 bezeichnete das BMAS den Entwurf laut einem CMS-Arbeitsrecht-Update selbst als „interne Arbeitsfassung“ in der Hausabstimmung, ein Kabinettsbeschluss oder eine Befassung im Bundestag steht weiterhin aus.Der Entwurf sieht außerdem eine Pflicht zur täglichen elektronischen Arbeitszeiterfassung vor. Die Pflicht, Arbeitszeit überhaupt zu erfassen, gilt schon heute: Das Bundesarbeitsgericht hat sie am 13. September 2022 bestätigt (1 ABR 22/21). Einen Kabinettsbeschluss gibt es bisher nicht (Stand 19. Oktober 2026), Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Für tarifgebundene Pflegekräfte könnte die tägliche Zehn-Stunden-Grenze dann über den Tarifvertrag flexibler werden.
Checkliste: So prüfst Du Deinen Dienstplan im Nachtdienst
Ein rechtskonformer Schichtplan im Nachtdienst hält Schichtlänge, Pausen, Ruhezeit und Zuschlag ein und bietet Dir die arbeitsmedizinische Untersuchung an. Diese sechs Fragen helfen Dir bei der Prüfung:
Dauert jeder Nachtdienst höchstens zehn Stunden, oder erlaubt ein Tarifvertrag längere Dienste?
Liegt Deine Arbeitszeit innerhalb eines Monats im Schnitt bei höchstens acht Stunden pro Werktag?
Sind Deine Pausen im Voraus festgelegt, und kannst Du sie ungestört nehmen?
Liegen zwischen zwei Diensten mindestens elf Stunden, bei Verkürzung zehn Stunden mit späterem Ausgleich?
Erhältst Du einen Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich in angemessener Höhe?
Hat Dir Dein Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Untersuchung angeboten?
Verstößt Dein Plan gegen diese Vorgaben, sprich zuerst mit Deiner Leitung. Hilft das nicht, unterstützt Dich der Betriebs- oder Personalrat, zuständig ist außerdem die Arbeitsschutzbehörde Deines Landes. Willst Du solche Fragen künftig selbst sicher klären, lernst Du das im Kurs Arbeitsrecht in der Pflege. Haftung und Dokumentation behandelt der Kurs Rechtliche Grundlagen.
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FAQ: Nachtdienst Pflege
Muss ich als Pflegekraft Nachtdienste übernehmen?
Ob Du Nachtdienste übernehmen musst, hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab. Ist dort Schichtarbeit vereinbart, darf Dein Arbeitgeber Dich im Rahmen seines Weisungsrechts für Nachtdienste einplanen. Ausnahmen gelten etwa für Schwangere und Jugendliche sowie bei einem Anspruch auf Umsetzung nach § 6 Abs. 4 ArbZG, zum Beispiel mit einem Kind unter 12 Jahren.
Wie viele Nachtdienste hintereinander sind erlaubt?
Das Arbeitszeitgesetz nennt keine Höchstzahl an Nachtdiensten in Folge. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitszeitgestaltung aber an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Die AWMF-Leitlinie zur Schichtarbeit empfiehlt höchstens drei Nachtschichten hintereinander. Konkrete Regelungen können sich aus Deinem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Darf ich nach dem Nachtdienst direkt in den Frühdienst?
Nein, nicht am selben Tag. Zwischen zwei Diensten müssen grundsätzlich elf Stunden Ruhezeit liegen, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mindestens zehn Stunden mit späterem Ausgleich. Endet Dein Nachtdienst um 6.30 Uhr, ist ein neuer Dienstbeginn frühestens am Nachmittag erlaubt. Tarifverträge können unter Bedingungen weitere Abweichungen vorsehen.
Sind Nachtzuschläge in der Pflege steuerfrei?
Ja, innerhalb fester Grenzen. Zwischen 20 und 6 Uhr sind Zuschläge bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei (§ 3b EStG). Hast Du vor Mitternacht begonnen, gilt von 0 bis 4 Uhr eine Grenze von 40 Prozent. Der Grundlohn zählt höchstens mit 50 Euro pro Stunde, sozialabgabenfrei sind die Zuschläge nur bis 25 Euro Grundlohn.
Kann ich mit Kind vom Nachtdienst befreit werden?
Lebt ein Kind unter 12 Jahren bei Dir und kann sonst niemand im Haushalt es betreuen? Dann hast Du als Mutter oder Vater Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz (§ 6 Abs. 4 ArbZG). Dein Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. In diesem Fall muss er den Betriebs- oder Personalrat anhören.
Was ist eine Dauernachtwache?
Eine Dauernachtwache arbeitet ausschließlich oder überwiegend im Nachtdienst und wechselt nicht in Früh- oder Spätdienste. Wer an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet, gilt als Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ohne Tarifvertrag hält das Bundesarbeitsgericht für Dauernachtarbeit einen Zuschlag von in der Regel 30 Prozent oder entsprechend viele bezahlte freie Tage für angemessen.
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Kathlen Eisenmenger begleitet seit 2022 Menschen dabei, ihre Ernährung individuell anzupassen, Entzündungsprozesse zu reduzieren und wieder mehr Vertrauen in den eigenen Körper zu entwickeln. Als ganzheitliche Ernährungsberaterin und Greator Life Coach liegt ihr Schwerpunkt auf Darmgesundheit und entzündungsbezogenen Beschwerden. In ihrer Arbeit verbindet sie fundiertes Ernährungswissen mit Mindset-Arbeit sowie alltagstauglichen Strategien für nachhaltige Veränderungen. Als Autorin für die Fernakademie für Gesundheitsberufe schreibt sie regelmäßig über aktuelle Themen rund um Ernährung, Gesundheit und ganzheitliches Wohlbefinden.